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Vorschrift über das Stempeln und Bezeichnen von Waffen und Gerät bei der Truppe (Heeresdienstvorschrift H.DV.464/1)
Allgemeine Bestimmungen.
1. Das Stempeln oder Bezeichnen der Bestände erfolgt aus Verwaltungsgründen,aber auch zur Sicherung des Staates gegen wirtschaftliche Schäden.Es bezweckt den Nachweis
a) 1. der Fertigungsstelle (Firmenzeichen und Fertigungsort),
2. des Fertigungsjahres und soweit erforderlich,
3. der laufenden Fertigungsnummer des Gegenstandes
b) des Abnehmenden,
c) der Unterscheidung verschiedener Größen einzelner Stücke gleichen Musters,
d) der Dienststelle.
2. Man unterscheidet daher das Stempeln und Bezeichnen des Geräte
a) durch den Hersteller,
b) durch den Abnehmer
c) durch den Hersteller u.Fz.Dienststellen,
d) durch den Eigentümer. Dementsprechend gibt es folgende Gattungen der Stempel:
a) Fertigungastempel (=zeichen).
Sie sind von den Fertigungsfirmen kostenlos anzubringen und sollen,soweit erforderlich, erkennen lassen:
1. den Fertiger (Firmenzeichen),gegebenenfalls mit Fertigungsort,
2. das Fertigungsjähr,gegebenenfalls auch den Fertigungsmonat,
3. die laufende Fertigungsnummer des Werkes (z.B.bei einzelnen Geschützteilen, wie beim Bohr der Hohrmantel,das Seelenrohr, das Bodenstück und bei der Lafette die Zieleinrichtung,Rohrbremse).
4. die vom Besteller anzugebende fortlaufende Rohr-bezW.Lafetten-Hummer der gleichen Geschützart.
b) Abnahmestempel
Sie geben die abnehmende Dienststelle und die Nummer des Abnehmenden an.
Durch diese beiden Stempel zu a) und b) soll sichergestellt sein,daß die fertigenden Firmen,bezw.der Abnehmer auch späterhin für Werkstoff-oder Fertigungsfehler, die dem Abnehmenden entgangen sind,haftbar gemacht werden können.
Aus diesem Grunde darf ohne Firmenstempel kein Gerät von der abnehmenden Dienststelle übernommen und ohne beide Stempel kein Gerät an die Truppe ausgegeben werden. Ausnahmen siehe 17 u. 18.
c) Den Grössenstempel erhalten nur solche Geräte,die in verschiedenen Größen nach sonst gleichem Muster angefertigt werden.Die Grössen werden nach Nummern bezeichnet: Nr.1 bezeichnet dabei im allgemeinen das kleinste Gerät (ausgenommen Gasmasken).
d) Der Eigentumsstempel (die Eigentumsbezeichnung) dient zur Sicherung gegen Diebstahl und zur Feststellung de« Besitzers.
Art und Anbringen der Fertigungs-,Abnahme-und Grössenstempel oder- bezeichnungen nach 2 a-c schreiben die jeweiligen Liefer-und Abnahmebedingungen sowie die Fertigungszeichnungen oder die von der zuständigen Dienststelle herausgegebenen be-
4. die vom Besteller anzugebende fortlaufende Rohr-bezw.Lafetten-Nummer der gleichen Geschützart. Abnahmestempe 1.
Sie geben die abnehmende Dienststelle und die Nummer des Abnehmenden an.
Durch diese beiden Stempel zu a) und b) soll sichergestellt sein,daß die fertigenden Firmen,bezw.der Abnehmer auch späterhin für Werkstoff-oder Fertigungsfehler, die dem Abnehmen entgangen sind,haftbar gemacht werdei können.Aus diesem Grunde darf ohne Firmenstempel kein.Gerätvon der abnehmenden Diei stelle übernommen und ohne beide Stem-pelkein Gerät an die Truppeausgegeben w e i den. Ausnahmen siehe 17 u. 18. Den Grössenstempel erhal-ten nur solche Geräte,die in verschiedene Größen nach sonst gleiche» Muster angefe: tigt werden.Die Grb'ssen werden nach Nummern bezeichnet: Nr.1 bezeichnet dabei ii allgemeinen das kleinste Gerät (ausgenommen Gasmasken).
Der Eigentumsstempel (die Eigentumsbezeichnung) dient zur Sicherung gegen Diebstahl und zur Feststellung de« Besitzers.
Art und Anbringen der Fertigungs-,Abnahme-und Grössenstempel oder- bezeichnung nach 2 a-c schreiben die jeweiligen efer-und Abnahmebedingungen sowie dieFertigungszeichnungen oder die von der ständigen Dienststelle herausgegebenen besonderen Bedingungen vor. Die Truppe bringt sie nicht an. Die an Fahrzeugen al-ler Art angebrachten Fertigungszeichen und Nummern sind jedoch,soweit noch nicht geschehen,mit weisser Deckfarbe auszufüllen.Über Anbringen mehrteiliger Bezeichnungen siehe 5 c
Der Zweck des Stempeins und Bezeichnens von Waffen und Gerät erfordert klare Angaben. Dazu gehört:
a) deutlicher Stempel und deutliche Schrift.
b) gleichmäßige,auffällige Anbringung
an gleicher Stelle bei gleichen Waffen und Geräten,
c) kurze,nur das Wesentliche enthaltende Passung der Bezeichnung.
d) Verwendung einheitlicher und eindeutig festgelegter Abkürzungen.
a) Die Bezeichnung -geschrieben,gemalt, Schriftform geschlagen,graviert,gegossen oder geätzt- hat in geraden Linien ohne Einfassung in fetter Mittelschrift nach
DIN 1451 zu erfolgen; dabei sind für Stempel die in Nr.7 aufgeführten Grossen zu verwenden.
b) Die Stelle des Geräts,an der Stempel Anbringungs oder Bezeichnungen an den einzelnen stelle Stücken anzubringen sind,ist in den entsprechenden Unterteilen dieser
Vorschrift angegeben.Bei Fahrzeugen wird die Beschriftung unmittelbar auf den Wänden usw. angebracht.
c) Hauptteil der Eigentums-Bezeichnung Fassung der hat stets die Angabe des Truppenteils. Bezeichnung Die Bezeichnung wird daher im allgemeinen aus 2 Schriftzeilen bestehen,
von denen die obere mit größerer Schrift nocht Fas-' die Einheit usw.,die untere mit kleinerer Schrift die Bestimmung oder Gattung, Grosse und lfd.Nr. der Waffen und des Geräts angibt.Der Abstand der Schriftzeilen von einander ergibt sich aus der Schriftgröße und dem zur Verfügung stehenden Raum.
Bei beschränktem Raum kann für beide Reihen die gleiche kleinere Schriftgröße oder sogar nur eine Schriftreihe genommen werden. Nähere maßgebende Angaben hierüber enthalten die einzelnen Unterteile.
Die Nummern der im Regiments-Verbande stehenden Bataillone und Abteilungen sind in römischen Zahlen,die Nummern aller Übrigen Verbände und Einheiten in arabischen Zahlen auszuführen.
Sind mehrere Stücke einer Gerätgattung bei derselben Einheit vorhanden,müssen sie durch laufende Nummern gekennzeichnet werden.Diese Nummern sind in arabischen Zahlen hinter die Gattungs-oder Verwendungsbezeichnung au setzen,z.B.
V e r p f 1. W g. 1
V e r p f 1. K w. 1.
Von dieser Art der Bezeichnung sind Geschütze,Minenwerfer,Munitionswagen usw. einer Einheit ausgenommen. Sie werden als 1.Geschütz, I.Mun.Wg. usw. bezeichnet. Weitere Einzelheiten finden sich in den Unterteilen dieser Vorschrift.
d) Je nach Maßgabe des mehr oder weniger beschränkten Raumes wird für die Bezeichnung eine längere oder kürzere Ab- Abkürzungen kürssung angewandt werden müssen.Die einheitlichen Abkürzungen für die Bezeichnung der Friedens-Truppeneinheiten, Abspannfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sind kürzungen in den Anlagen T-3 festgelegt. Für den Mob.Fall fällt beim Gerät sämtlicher Einheiten die Eigentumsbezeichnung fort.
Bei Handwaffen tritt an ihre Stelle Eintragung der Fabriknummer und-zeichen in das Soldbuch.
Für Fahrzeuge steht es der Einheit frei selbst gewählte geeignete Zeichen zur Kenntlichimachung des Besitzers an diesen anzubringen.
e) Wie weit und in welcher Form die Truppeneinheit in Sonderfällen abweichend von vorstehenden Bestimmungen anzugeben ist,wird durch Sonderverfügungen geregelt.
Das Stempeln und Bezeichnen des Geräts erfolgt
a) bei Ledergegenständen \u?' mit stumpfem Stahlstempel,
b) bei Geräten aus Stahl usw. mit kulpig scharfem Stahlstempel.
c) bei Textilwaren und Gegenständen aus Gummistoff mit Druckstempel,
d) bei hölzernen Gegenständen mit Brennoder stumpfem Stahlstempel,
e) bei optischem,Rieht-,Mess-,Beobach-tungs und empfindlichem Nachrichtengerät sowie bei gehärteten Gegenständen durch Ätzen oder Gravieren (10),
f) bei Fahrzeugen aller Art sowie Werkzeug-Zubehörkasten usw. durch Aufmalen von Hand,freihändig oder mit Schablonen, desgl. in gewissen Fällen bei dem unter a)-e) aufgeführtem Gerät.
rewehr-und Karabinerriemen werden nicht ;estempelt.
7. Demgemäss finden folgende Stempelarten Verwendung:
a) Stahlstempel,stumpf
b) Stahlstempel (kulpig) scharf,
c) Druckstempel aus Holz oder Gummi,
d) Brennsteinpel mit Kopf aus Gußeisen. Diese Stempel sind handelsüblich.
8. Die Buchstaben-und Zifferngrößen der Stempel-Stempel nach DIN 1451 geht aus nachfolgender Aufstellung hervor (Angabe in mm):
9.
Die eingeklammerten Zahlen geben die bisherigen Grossen an.Diese sind aufzubrauchen. Neubeschaffung jedoch nur ganzer Sätze hat nach DIN 1451 zu erfolgen. Nur wenn die neuen Grossen noch nicht im Handel erhältlich sind,dürfen in Einzelfällen vorerst noch Stempel nach den alten Grossen beschafft werden.Vermischung verschiedener Grossen derselben Buchstaben-und Zahlenart ist unstatthaft. a) Zum Bezeichnen mit Farbe und zum Stempeln mit Druckstempeln ist grundsätzlich schwarze Deck-oder Stempelfarbe a) farbige zu verwenden.Nur in Fällen,in denen Bezeichnungen infolge schwarzen oder dunklen Untergrundes oder infolge besonderer Verhältnisse-z.B.bei Kasten in Fahrzeugen nit geschlossenem Aufbau ohne Fenster-schwarze Bezeichnung nicht erkennbar ist,ist weisse Deckfarbe oder rote Stempelfarbe zulässig.Jm übrigen enthalten die Fertigungszeichnungen im allgemeinen entsprechende Anweisungen. Weitere Angaben finden sich in den Unterteilen dieser Vorschrift.
10. Beim Stempeln von Metallteilen mit b) geschla-Stahlstempeln ist folgendes zu beachten:
a) Um deutliche Bezeichnungen zu erhalten, müssen die Stahlstempel unbedingt scharf sein.
b) Zum Stempeln sind die betreffenden Gegenstände auf eine passende Unterlage zu legen.Kohle Gegenstände sind auszufüttern, damit sie nicht verbeult oder verbogen werden,
c) Beim Umstempeln sind die ungültigen Stempelzeichen durch Beitreiben und, falls erforderlich bezw.angängig,durch Ausfüllen mit Schweißmaterial zu beseitigen; die Stempelstelle ist zu glätten und auf ihr die neue Bezeichnung anzubringen.
11. Zum Gravieren werden handelsübliche c)Gravie-Gravierstichel verwendet. rung
12. Vorratsgerät bei der Truppe,für das Bezeichnung die Eigentumsbezeichnung in Frage kommt, erhält vorerst nur die Bezeichnung deg Truppenteils. Weiter wird es erst bei Ingebrauchnahme bezeichnet oder gestempelt.
13. Kasten erhalten nur die Bezeichnung ihres Jnhalts.Die Gattungsbezeichnung Stimmungen "Kasten" wird nicht angebracht.(z.B."nicht Sprenggerätkasten" sondern nur "Sprenggerät".) Ausserdem erhalten Kasten die Bezeichnung des Truppenteiles dann,wenn sie nicht zugehörige Teile eines Fahrzeuges sind.Der Kassenkasten trägt nur die Bezeichnung des Truppenteiles ohne weitere Angaben.
14. Wagen-usw.Planen erhalten auf der Planen Aussenseite keine Aufschritt.Sie sind dagegen auf der Jnnenseite hinten in der linken unteren Ecke mit einer abgekürzten Eigentumsbezeichnung in schwarzer Schrift zu versehen.
15. Ärztliches und veterinärärztliches Ärztl.und Gerät trägt im allgemeinen nur den veterinär-Fertigungsstempel und falls erforderlich auch den Grössenstempel. Abnahme-und EigentumsStempel fallen fort,wenn das Gerät durch das Stempeln im Gebrauchszustand beeinträchtigt werden würde.Nähere Angaben hierüber befin-
den sind in den entsprechenden Vorschriften.
Bei dem Veterinär-und ^ahnenschmied-gerät erhalten nur die Kasten und Taschen» in denen dieses Gerät verpackt ist (z.B.veterinärarzneikasten,Werkzeugkasten bezw."Pahnenschmied"usw.) den Eigentumsstempel."Veterinärkoffer" und "Veterinärsatteltasche" erhalten den Stempel des Truppenteiles,bei dem ein Veterinäroffizier nach der Stärkenachweisung (RH) vorgesehen ist.Hufeisen erhalten nur Grössen-und Fertigungsstempel bezw.Firmenstempel,aber keinen noch; Ärztl. Abnahmestempel
16. Anbringen des Genfer Kreuzes an Sanitätsfahrzeugen erfolgt auf beiden Seiten, und zwar bei dem leichten Feldwagen (Hf.1) und seinen Abarten,Z.B.Packwagen für San.Kp.(Hf.1/i5),in der Mitte des zweiten,vorderen Feldes des Wagenkastens,bei Sonderfahrzeugen,wie Krankenwagen, Krankenkraftwagen usw. in der Mitte der Seitenwände des Sitzkastens bezw.Aufbaus.
Das Genfer Kreuz besteht aus einem ovalen weissen Felde von 340 mm Höhe und 300 mm Breite,in dem sich das Kreuz,aus fünf gleich grossen roten Quadraten zusammengesetzt befindet. Höhe und Breite dieses Kreuzes beträgt 240 mm.Bei etwaigem Raummangel ist anstatt der ovalen Form des weissen Feldes auch eine kreisrunde von 300 mm 0 gestattet.Bei Bundfarbenanstrich ist das Genfer Kreuz ausserhalb des weissen Schildes mit erdgelber ^arbe zu umgeben.Befinden sich Querleisten oder Schienen innerhalb eines Feldes,z.B. beim leichten Feldwagen (Hf.1) oder ^•rankenkraf twagen, so ist die Zeichnung des Genfer Kreuzes entsprechend zu unterbrechen.(Die Querleiste oder -Schiene behält die Farbe des Fahrzeuges. )
17. Abnahme-und Eigentums,- Fortfall Stempel erhalten nicht:
a) handelsübliches Werkzeug und Gerät, Stempel nach H.Dv.398 R u.U oder Waffengerät mit (o) . Diese Gegenstände erhalten,soweit dies möglich ist,bei zentraler -Beschaffung noch: Fort-von der Lieferfirma,bei dezentraler ner^Stempe^ Beschaffung vom Besteller,an gut sichtbarer Stelle ein "H".Die Grosse des Buchstabens richtet sich nach der Grö'sse des Gegenstandes.
b) Gerät aus einem Werkstoff,bei dem sich eine Bezeichnung nur schwer oder garnicht anbringen lässt (z.B.Glas, Porzellan,Seilerwerk).
c) Maßstäbe,Waagen und Gewichte,
d) Verbrauchsgegenstände und Rohstoffe,
die zur Verarbeitung bestimmt sind.Erfolgt eine Vorabnahme von Walzmaterial, so erhält dieses den Abnahmestempel,
e) Gerät,das durch Stempeln oder Bezeichnen eine Beeinträchtigung im Gebrauchswert erfahren würde, Fertigungs-und Gütestempel können diese Gegenstände jedoch haben.
18. Eigentumsstempel erhalten nicht:
a) diejenigen Stücke, deren Nachweis infolge ihrer Erfassung gem.H.Dv.488/2 Anh.2 auf Grund ihrer Firmenzeichen und Fertigungsnummer erfolgt,
b) das Gasschutzgerät gem.H.Dv.488/9 Kr. 5.
Erfassung und Nachweis des Eigentümers erfolgt nach H.Dv.488/2,Anh.2.
19. Dienstsiegel und Dienststempel selbst erhalten nur den Fertigungs-und Abnahmestempel.
20. Die Kosten des Stempeins und Beseich- Verrech-nens einschl.Beschaffung des Stempelnung der gerätes tragen die entsprechenden Kosten Fonds der Gruppen usw. (S.Mittel,